Portomarken / Nachgebühren

Segna Tassa (ital.), Nachporto; Inschrift auf den Portomarken Italiens 1863 und 1869.


in: Alexander Bungerz: Grosses Lexikon der Philatelie

Segnatasse (ital.), Nachporto, Inschrift auf Portomarken Italiens seit 1870.


in: Alexander Bungerz: Grosses Lexikon der Philatelie

Da esigere (ital.) zu erheben, Portostempel von Toscana 1859.


in: Ernst Krapp: ABC der Philatelie. Illustriertes Hand - und Wörterbuch

Nachgebühr (früher Porto genannt) ist die Gebühr, die nicht vom Absender vorausbezahlt ist, sondern vom Empfänger eingezogen werden soll. Durch den in der PO und in den Weltpostverträgen festgelegten weitgehenden Freimachungszwang (s. Freimachung von Postsendungen) ist die Nachgebühr seltener geworden als früher. Sie entsteht noch bei nicht freigemachten Paketen, Briefen und Postkarten, bei unzureichend freigemachten Briefsendungen (mit Ausnahme von Päckchen und Wertbriefen) und bei nachgesandten Paketen und Wertsendungen, u. U. auch bei nachgesandten Briefsendungen, nämlich dann, wenn die ursprüngliche Gebühr für die neue Beförderung nicht ausreicht, z. B. bei Nachsendung von Ortsbriefen nach einem Ort des Fernverkehrs. Die Nachgebühr bei nicht oder unzureichend freigemachten Sendungen — mit Ausnahme der Paketsendungen — ist höher als die vom Absender vorausbezahlte Freigebühr, weil durch Einziehung und Ver - rechnung der Nachgebühr für die Post Mehrarbeit entsteht (früher ein einheitlicher Zuschlag von 10 Pf, jetzt das 1½fache des Fehlbetrages unter Aufrundung auf volle Pfennige, im Auslandsverkehr das Doppelte des Fehlbetrages). Mit Nachgebühr belastete Sendungen werden dem Empfänger erst nach Bezahlung der Gebühr ausgehändigt. Vorher darf er von dem Inhalt keine Kenntnis erhalten. Verweigert der Empfänger die Zahlung, so gilt dies bei gewöhnlichen Briefsendungen, bei Paketen sowie bei allen Auslandssendungen als Annahmeverweigerung. Bei unzureichend freigemachten Einschreibbriefen des Inlandsverkehrs kann der Empfänger die Auslieferung ohne Gebührenzahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und den Briefumschlag zurückgibt. Den Fehlbetrag hat dann der Absender zu entrichten. Verweigert der Empfänger die Zahlung der auf einem nicht freigemachten Briefe mit Zustellungsurkunde (s. Postzustellungswesen) lastenden Gebühren, so werden diese auf der zurückgehenden vollzogenen Zustellungsurkunde als Nachgebühr ausgeworfen. Bundes - oder Länderbehörden können auch nach der Annahme und dem Öffnen einer Sendung die darauf haftenden Nachgebühren vom Absender durch die Post einziehen lassen. Dazu bedarf es bei Postkarten eines schriftlichen Antrags, bei anderen Sendungen der Rückgabe der Umschläge. Die richtige Verrechnung der Nachgebühren ist im Inlandsverkehr in folgender Weise sichergestellt: Die Beträge werden mit Blaustift auf der Sendung vermerkt. Auf Grund von Feststellungen beim Eingang wird bei den kleineren PÄ eine Nachgebührenliste getrennt nach Brief - und Paketnachgebühren geführt, deren Summe in Verbindung mit dem Nachgebührenbuch einen Gegen - stand der Abrechnung mit der OPK bildet. Den einziehenden Stellen (Zusteller, Ausgabeschalter) werden die Nachgebührenbeträge der ihnen übergebenen Sendungen zugeschrieben, nachdem die Sendungen mit dem Nachgebührenstempel bedruckt worden sind. Bei größeren PÄ wird die Höhe der Nachgebühren beim Eingang nicht festgestellt, sondern auf Grund der Zuschriften in den Nachgebührenbüchern von der Hauptkasse in einem Nachgebührennachweis verrechnet. Den PStn I werden die Nachgebühren in der Liste angerechnet. Im Verkehr mit dem Ausland sind bei allen unzureichend freigemachten Briefen und Postkarten, deren Absender angegeben oder sonst bekannt sind, vom Einlieferungsamt die fehlenden Freimarken nachzukleben und die verauslagten Beträge vom Absender einzuziehen. Ebenso ist bei nicht freigemachten Briefen und Postkarten zu verfahren, wenn sich k. H. und ohne Verzögerung für die Sendungen feststellen läßt, ob der Absender mit der nachträglichen Freimachung durch das PA einverstanden ist. Ist die nachträgliche Freimachung nicht angängig, so sind die nicht oder unzureichend freigemachten Briefe und Postkarten des Auslandsverkehrs von den deutschen Einlieferungs - PAnst mit der Angabe T taxe ä payer) — s. Stempel T — zu versehen und daneben die nach den Vereinsvorschriften erforderliche Angabe des vom Empfänger einzuziehenden Betrags in Goldfranken und - centimen anzubringen. Die Umrechnung dieses Betrags in die Landeswährung ist Sache der Bestimmungsverwaltung. Die Bestimmungs - PÄ im Bundesgebiet haben die Nachgebühr auf Sendungen vom Auslande in gleicher Weise, wie es für den Inlandsverkehr vorgeschrieben ist, mit Blaustift auf der Aufschriftseite zu vermerken.


in: Hans Rackow: Handwörterbuch des Postwesens

Portomarken haben viele ausländische Postverwaltungen zur Verrechnung der vom Empfänger einzuziehenden Nachgebühr ausgegeben. Sie werden auf die mit Nachgebühr belasteten Sendungen geklebt und entwertet. Daneben dienen die Portomarken (von Briefmarkensammlern auch Zahlmarken genannt) verschiedentlich auch noch anderen postdienstlichen Verrechnungszwecken. Die erste Ausgabe von Portomarken veranstaltete Frankreich im Januar 1859; als nächstälteste folgen die von Baden (Landpost) und Bayern 1862 verausgabten Portomarken.


in: Hans Rackow: Handwörterbuch des Postwesens

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in: Vaccari Magazine n. 43 maggio 2010 Vignola 2010

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Gianluigi Maria Forti : L´amministrazione postale Sabauda nellOttocento
in: Vaccari Magazine n. 62 novembre 2019 Vignola 2019

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in: Il Foglio dellUnione Filatelica Subalpina. Marzo 2020 n. 203 www.filateliasubalpina.it Torino 2020

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Carlo Ciullo : I segnatasse provvisori di Bolzano e dell alto adige alla fine della prima guerra mondiale
in: Il Foglio dellUnione Filatelica Subalpina. Giugno 2020 n. 204 www.filateliasubalpina.it Torino 2020

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Giacomo Polverari : La tassazione delle corrispondenze provenienti dai Militarie quelle a loro dirette
in: Notiziario dellAFI N. 9 aprile 2022 Associazione Filatelica Numismatica Italiana "Alberto Diena" Roma 2022

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